Grundsteuer
Tobias Geipel

Tobias Geipel

* Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung sowie Mieten und Pachten
* DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung DIAZert (S)
* TÜV-Rheinland geprüfter Sachkundiger für Immobilienbewertung und Schäden an Gebäuden.
* DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung D3 (komplexe Wohn- u. gewerbliche Objekte)
* Fachreferent für Immobilienbewertung

Grundsteuerreform trifft jeden Eigentümer

Die beschlossene Grundsteuerreform für ganz Deutschland rückt immer näher. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 die „alte“ Rechtslage der Bewertung von Grundstücken durch den Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Somit muss nun eine neue Berechnung der Werte erfolgen. Hierzu hat die Bundesregierung den Ländern die Möglichkeit gegeben ein eigenes Berechnungsmodel anzuwenden. Das Land Niedersachsen hat sich für das „Flächenmodell“ entschieden und es durch eine Lagekomponente erweitert.  

Pflicht für jedermann

Vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 hat jeder Eigentümer die Pflicht seine Daten online dem Finanzamt mitzuteilen. Wichtig hierbei ist, dass es jeden Eigentümer betrifft, welcher am 01.01.2022 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Falls das Grundstück vor diesem Datum bereits verkauft wurde, kommt es auf die Grundbuchumschreibung an. Es ist zu prüfen wer an dem Stichtag 01.01.2022 als Eigentümer im Grundbuch stand.  

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung an das Finanzamt soll elektronisch erfolgen. Über das Portal www.elster.de muss der Eigentümer seine Daten dem zuständigen Finanzamt übermitteln. Formulare in Papierform sind nicht vorgesehen.  

Welche Daten müssen gemeldet werden? 

Es sind Daten zum Eigentümer/in zu melden und zum Grundstück. Die Grundstücksdaten umfassen zum Beispiel: Flur, Flurstück, amtliche Grundstückgröße sowie Gemeinde und Gemarkung. Wenn es sich um ein bebautes Grundstück handelt, sind weitere Daten zur Immobilie zu übermitteln. Dieses sind Angaben zu den Wohn- und Nutzflächen. Für viele Eigentümer könnte das zu einem Problem werden. Denn nicht jeder verfügt über eine aktuelle Wohnflächenberechnung. Vor allem dann nicht, wenn mit den Jahren Umbauten oder Erweiterung am Gebäude vorgenommen wurden. Ebenso bei älteren Gebäuden kann es vorkommen, dass keine Unterlagen zu den aktuellen Flächen mehr vorliegen. Hier ist der Eigentümer in der Pflicht, die Flächen ordnungsgemäß dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Es ist sehr ratsam, sich bereits jetzt mit den notwendigen Daten zu beschäftigen. 

Die Berechnung 

Der Grundsteuermessbetrag wird dann im Rahmen des „Flächen-Lage-Modells“ berechnet. Hierbei werden Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängige Äquivalenzzahlen berücksichtigt. Den Grundsteuermessbetrag kann theoretisch jeder selbst ermitteln. Die benötigten Daten werden vom Land Niedersachsen auf der Homepage veröffentlicht. 

Wie teuer wird es? 

Im Ursprungsgedanken soll durch die Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages keine Erhöhung der Grundsteuer für die Eigentümer erfolgen. Nur genau das ist noch unsicher. Der Messbetrag kann bereits mit der Abgabe der Daten berechnet werden. Aber welchen Betrag später die Eigentümer wirklich zahlen müssen, wird sich erst zeigen wenn die Gemeinden ihre Hebesätze neu festgelegt haben.  

Aber wer glaubt schon, dass in diesem Zusammenhang keine Erhöhungen stattfinden?  

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